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  Rundbrief Nummer 21  
San Francisco, den 26.05.2000


Visa für die USA

Sollte ich doch tatsächlich noch zum Zug kommen? Na dann schnell in die Tasten gehauen, bevor Michael doch noch etwas einfällt. Nachdem ja plötzlich auch in Deutschland über ein Einwanderungsgesetz nach amerikanischen Modell diskutiert wird, kommt hier die Fortsetzung über "Immigration", wie der Amerikaner zu sagen pflegt. Bevor ich jetzt aber darauf eingehe, wie man es in den USA schafft, eine dauerhafte Arbeits-und Aufenthaltsgenehmigung, die so genannte Green Card zu erhalten, möchte ich, da wir immer wieder gefragt werden, was es denn für verschiedene Visatypen in den USA gibt, sie spaßeshalber einmal auflisten und ein wenig erklären, was es damit auf sich hat. Nun mag das für den einen oder anderen völlig langweilig erscheinen, schließlich handelt es sich um Bürokratismus pur, auf der anderen Seite werden allein aus so einer Auflistung Dinge erkennbar, über die man sich sonst gar keine Gedanken machen würde. Und ich meine jetzt nicht die offensichtliche Tatsache, dass das Ganze höllenkompliziert ist, sondern dass erstens auch hinter den amerikanischen Einwanderungsgesetzen purer Egoismus steckt, nämlich Arbeitskräfte ins Land zu bekommen, die man dringend braucht, damit die eigene Wirtschaft nicht brachliegt oder auch schlaue Köpfe jeglicher Art zu rekrutieren, die Amerika voran bringen. Zweitens wird der unerschütterliche Glaube des Amerikaners an Familie sichtbar, denn es ist selbstverständlich, dass es fast jede Visakategorie erlaubt, dass man minderjährige Kinder und den Ehepartner mitbringt, obwohl in den meisten Fällen die begleitenden Familenangehörigen keine Arbeitsgenehmigung erhalten. Auch bei der Green Card zeigt sich die Tendenz der Familienzusammenführung.

[#h1b] Allgemein ist wichtig, dass die amerikanische Einwanderungsbehörde zwischen Nichteinwanderen (nonimmigrant visa) und Einwanderen (immigrants visa) unterscheidet. Ein Nicht-Immigranten-Visum ermöglicht einer ausländischen Person, sich für befristete Zeit mit unterschiedlich eingeschränkten Rechten in den USA aufzuhalten. So erlauben einige Visa z.B. eine Arbeit aufzunehmen, andere nur zum Aufenthalt. Die Visa gelten für unterschiedlich lange Zeiten. Einige (z.B. das H-1B) unterliegen einer zahlenmäßigen Begrenzung. Einwanderungsvisa (sprich die "Green Cards") erlauben, dass man sich permanent an jedem beliebigen Ort in den USA niederlassen kann und jede beliebige Arbeit annehmen darf.

Die Tabelle unten zeigt die Visakategorien in der Nichteinwanderungskategorie.

Visakategorien für Nicht-Einwanderer

* A-1-, A-2-, A-3-Visa gelten für Diplomaten und andere Beamte oder Angestellte ausländischer Regierungen und für ihre unmittelbaren Familenangehörigen und Hausangestellten.

* B-1-Visum für Geschäftsreisende (Temporary Visitor for Business), die für einen begrenzten Zeitraum in die USA einreisen und nach Abschluss der Geschäfte die USA wieder verlassen. Der Geschäftsreisende darf nicht in den USA angestellt sein oder werden, muss für seine Leistungen vollständig vom ausländischen Arbeitgeber bezahlt werden und über einen Wohnsitz außerhalb der USA verfügen.

* B-2-Visum (Temporary Visitor for Pleasure) für Touristen, die die USA bereisen oder Freunde und Verwandte besuchen wollen. Das Visum berechtigt in den meisten Fällen zu einem Aufenthalt von bis zu sechs Monaten. Als Tourist ist es einem untersagt, in den USA zu arbeiten oder zu studieren. Man muss über genug Geldmittel verfügen, um sich während seines Aufenthalts selber versorgen zu können. Und hier eine kleine Anmerkung am Rande: Dieses Visum brauchten früher auch alle deutschen Touristen. Als Michael und ich das erste Mal in den USA Urlaub machten, hatten wir dieses Visum in unserem Pass. Mittlerweile wurde die Visumsplicht für Deutschland und viele andere Länder, vor allen Dingen europäische, aufgehoben und das sogenannte "Visa Waiver Pilot Program" (für Touristen und Geschäftsreisende) eingeführt. Das heißt, wenn man bei der Einreise ein Rückflugticket vorweisen kann und nicht länger als 90 Tage bleiben will, braucht man als Deutscher kein Visum mehr zur Einreise. Der einzige Nachteil: Reist man unter dem Visa Waiver Pilot Program ein, kann man seinen Visa Status nicht ändern. Wenn man während seiner Reise plötzlich auf die Idee kommt, dass man in den USA studieren will, ist es nicht möglich, im Land ein Studentenvisum zu beantragen. Auch kann das 90-Tage-Limit unter keinen Umständen überschritten oder ausgedehnt werden.

* C-1-Visum für Transitreisende (Alien in Transit), d.h. Personen, die ohne Unterbrechung durch die USA reisen, um in ihr Zielland zu gelangen.

* D-1-Visum für Besatzungsmitglieder (Crewmembers, sea or air). Die Jungs und Mädels, die einem im Flugzeug das Essen servieren und der Pilot und Co. sind gemeint.

* E-1-Visum für Handelstreibende, einschließlich der Ehepartner und Kinder (Treaty Trader). Dieses Visum ist für Personen, die in die USA einreisen, um Handel zu treiben. Es muss ein Handelsvertrag zwischen den USA und dem entsprechenden Land vorliegen und die einreisende Person muss die Staatsbürgerschaft des Partnerlandes haben. Der Handel zwischen den USA und dem entsprechendem Land muss von größerem Ausmaß sein. Die begleitenden Familienangehörigen dürfen in den USA keine Arbeit annehmen.

* E-2-Visum für Investoren, einschließlich der Ehepartner und Kinder (Treaty Investor): Der Investor muss Staatsangehöriger eines Vertragslandes der USA sein und wesentliche Investitionen in den USA tätigen, z.B. eine Firma in den USA gründen und diese auch vor Ort leiten. Was dabei als "wesentlich" anzusehen ist, entscheidet die Einwanderungsbehörde. Es reicht nicht aus, einfach einen größeren Geldbetrag auf einem amerikanischen Konto zu deponieren. Das Visum wird in der Regel zunächst für fünf Jahre ausgestellt und kann verlängert werden, vorausgesetzt, das Unternehmen ist erfolgreich. Die begleitenden Familienmitglieder dürfen keine Arbeit in den USA aufnehmen.

* F-1 Studentenvisum (Academic or Language Students). Alle die, die an einem amerikanischen College, Universität, Sprachenschule etc. studieren wollen, brauchen dieses Visum. Die Bildungseinrichtung muss von der Einwanderungsbehörde anerkannt sein. Der Student darf seinen Wohnsitz im Heimatland nicht aufgeben, muss ein Vollzeitstudent sein, über genügend Englischkenntnisse verfügen und ausreichend Geld zur Verfügung haben, um sein Studium und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Visum gilt bis zum Studienabschluss. In Ausnahmefällen darf man eine Teilzeitbeschäftigung annehmen.

* F-2-Visum für Ehepartner und minderjährige Kinder (unter 21 Jahren) des Studenten in der F-1- Kategorie. Eine Arbeitserlaubnis wird in dieser Kategorie nicht erteilt.

* G-Visa für Angestellte internationaler Organisationen (Representatives to International Organizations). Es gibt fünf verschiedene Kategorien. Gemeint sind Organisationen wie das Rote Kreuz oder die UN.

* H-1A-Visum für Krankenschwestern und Krankenpfleger (Registered Nurse): Diese Visumskategorie wurde 1989 exklusiv für Krankenschwestern und Krankenpleger eingeführt und im September 1995 wieder aufgegeben.

* H-1B-Visum für zeitweilige Arbeitskräfte in akademischen Berufsgruppen (Temporary Workers in Specialty Occupations). Dies ist das Visum, das Michael hat und darüber wisst ihr ja schon bestens Bescheid. Nur noch einmal zur Erinnerung: Man bekommt es maximal für sechs Jahre, muss einen Beruf haben, der in Amerika Mangelware ist, und über einen höheren akademischen Grad (Äquivalent zum amerikanischen Bachelor) verfügen oder die entsprechende Berufserfahrung vorweisen. Mit dem Visum darf man nur für den Arbeitgeber tätig werden, der das Visum beantragt.

* H-2A-Visum für zeitweilige Arbeitskräfte in der Landwirtschaft (Temporary or Seasonal Agricultural Workers). Hiermit sind z.B. Pflücker gemeint, die zur Erntezeit ins Land geholt werden, da nicht genügend amerikanische Arbeitskräfte vorhanden sind. Die Realität sieht allerdings so aus, dass man auf den Artischocken- und Erdbeerfeldern Kaliforniens illegal eingereiste Mexikaner antrifft, die die Felder abernten.

* H-2B-Visum für zeitweilige, gelernte und ungelernte Arbeitskräfte (Temporary Workers of various kinds). Um dieses Visum zu erhalten, muss ebenfalls nachgewiesen werden, dass amerikanische Arbeitskräfte für den entsprechenden Job fehlen.

* H-3-Visum für Praktikanten und Auszubildende (Temporary Trainees). Dieses Visum ermöglicht es Ausländern, sich zeitweilig einem praktischen Training zu unterziehen, das im Heimatland nicht angeboten wird.

* H-4-Visum für Ehepartner und Kinder von Ausländern, die ein H-1B, H-2A/B oder H-3 haben. Hierunter fällt meine Wenigkeit. In dieser Kategorie ist es nicht erlaubt, eine Arbeit anzunehmen.

* I-Visum für ausländische Medienvertreter, einschließlich deren Ehepartner und Kinder (Representatives of International Media). Ist man ein Vertreter von Presse, Funk oder Fernsehen bekommt man dieses Visum, um Pressearbeit in den USA ausüben zu können.

* J-1-Visum für Teilnehmer an Austauschprogrammen (Exchange Visitor). Das Visum erhalten ausländische Schüler, Studenten, Praktikanten, Lehrer, Forscher, Professoren usw, die an einem Austauschprogramm teilnehmen. Auch Au Pairs fallen unter diese Kategorie. Das Austauschprogramm muss von der USIA (United States Information Agency) anerkannt sein. Die erlaubte Aufenthaltsdauer hängt von dem Austauschprogramm ab.

* J-2-Visum für Ehepartner und Kinder des J-1-Visuminhabers. Ehepartner können mit Erlaubnis der Einwanderungsbehörde arbeiten, wenn der Verdienst gebraucht wird, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

* K-1-Visum für Verlobte amerikanischer Staatsbürger (Fiancees or Fiances of U.S. Citizens). Verlobte von Amerikanern dürfen in die USA einreisen, wenn innerhalb von 90 Tagen geheiratet wird. Ein Gesundheitszeugnis sowie polizeiliche Führungszeugnisse müssen u.a. vorliegen. Die Verlobten müssen sich innerhalb der letzten zwei Jahre persönlich getroffen haben. Bei diesem Visum wird besonders steng geprüft, ob alle Bedingungen erfüllt sind, da eine Eheschließung eine Green Card nach sich zieht.

* K-2-Visum ist für die minderjährigen Kinder des/der Verlobten gedacht, die wollen bei der Hochzeit schließlich auch dabei sein.

* L-1-Visa für innerbetriebliche Versetzungen (Intra-company transferees, multinational companies): Diese Visumskategorie wurde eingeführt, damit multinationale Firmen ihre Mitarbeiter nach Bedarf in ihre amerikanischen Niederlassungen entsenden können. Vor Einreichung des Antrages bei der Einwanderungsbehörde muss die Person mindestens für ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre bei der Firma gearbeitet haben. Der Antragsteller muss in den USA für die Firma als Manager oder in der Geschäftsleitung tätig sein oder über besondere Fachkenntnisse verfügen. Normalerweise wird das L-Visum zunächst für drei Jahre bewilligt und kann danach in Zwei-Jahresschritten verlängert werden. Für Manager und Personen, die Teil der Geschäftsleitung sind, gilt es maximal für sieben Jahre, für Mitarbeiter mit besonderem Fachwissen ist die Aufenthaltsdauer auf fünf Jahre begrenzt. Ist das Maximum erreicht, muss die Person für mindestens ein Jahr außerhalb der USA leben, bevor ein erneuter Antrag in der L-Kategorie gestellt werden kann (die gleiche Regel gilt übrigens auch für das H-1B-Visum). Trickreicherweise werden die Zeiten, die man sich in der L-Kategorie oder H-1B- Kategorie in den USA aufgehalten hat, aufaddiert und zählen so gemeinsam in Hinsicht des Maximums. Schlau gemacht, denn da viele Firmen mittlerweile mulinational sind, kann man in vielen Fällen sowohl ein H-1B als auch ein L-1 beantragen.

* L-2-Visum für die Ehepartner und Kinder des L-1-Visuminhabers.

* M-1-Visum für Berufsschüler und nichtakademische Studenten (Vocational and Nonacademic Students): Dieses Visum ist im Gegensatz zum F-1-Visum (akademisches Studentenvisum) für Ausländer gedacht, die eine Berufsschule oder eine nichtakademische Einrichtung (ausgenommen Sprachenschulen) in den USA vollzeit besuchen wollen. Auch hier muss die Schule von der Einwanderungsbehörde anerkannt sein. Die Person darf ihren ausländischen Wohnsitz nicht aufgeben und muss über genügend Englischkenntnisse verfügen sowie Schule und Aufenthalt selbst finanzieren können. Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt ein Jahr oder solange wie die Ausbildung dauert. Nach Abschluss der Ausbildung darf man bis zu sechs Monaten beschäftigt sein, solange es sich um ein praktisches Training handelt, das auf die Ausbildung bezogen ist.

* M-2-Visum für Ehepartner und minderjährige Kinder eines M-1-Visuminhabers.

* NATO-Visa für Beschäftigte der NATO (NATO Employees): Ja, NATO-Beschäftigte erhalten doch tatsächlich ein eigenes Visum und es gibt doch sage und schreibe 7 (in Worten sieben) Unterkategorien.

* O-1-Visum für Personen mit herausragenden Fähigkeiten im Bereich der Kunst, Wissenschaft Wirtschaft, Film und Fernsehen und des Sports (Aliens of Extraordinary Ability in the Arts, Sciences, Education, Business or Athletics). Dieses Visum ermöglicht es also Nobelpreisträgern oder auch Thomas Gottschalk und Konsorten, zeitweilig in den USA zu leben und zu arbeiten.

* O-2-Visum für Assistenten des Künstlers, Entertainers, Sportlers, Wissenschaftlers, die benötigt werden, um eine künstlerische, sportliche usw. Veranstaltung durchzuführen.

* O-3-Visum für Ehepartner und Kinder der O-1/O-2-Visainhaber.

* Das P-1-Visum (Internationally Recognized Athletes and Artists) ist für individuelle Athleten oder sportliche Teams sowie Unterhaltungskünstler, wenn sie als Gruppen auftreten. Die Athleten und Unterhaltungskünstler müssen international anerkannt sein.

* Das P-2-Visum (Artists and Entertainers in Reciprocal Exchange Programs) können Künstler und Unterhaltungskünstler beantragen, die an einem gegenseitigem Austauschprogramm teilnehmen.

* Das P-3-Visum (Artists and Entertainers Coming to the U.S. to Give Culturally Unique Performances) ist für Künstler und Unterhaltungskünstler vorgesehen, die an einem kulturell einmaligem Programm teilnehmen wollen.

* P-4-Visum für Ehepartner und Kinder von P-1-/P-2-/P-3-Visainhabern.

* Q-1-Visa für Teilnehmer an kulturellen Austauschprogrammen (Cultural Exchange Visitor): Das Visum kann man für maximal 15 Monate erhalten, wenn man im Rahmen des Programmes die Kultur, Geschichte und Traditionen des eigenen Heimatlandes repräsentiert.

* Q-2-Visum für unmittelbare Familenangehörige des Q-1-Visuminhabers.

* R-1-Visa für Geistliche anerkannter Religionen (Temporary Religious Worker). Das Visum wird für maximal fünf Jahre ausgegeben, um Geistlichen (Pastoren, Priester, Pastoralassistenten, Nonnen usw.) zu ermöglichen, für eine anerkannte Kirche bzw. gemeinnützige religiöse Organisation tätig zu werden.

* R-2-Visum für Ehepartner und minderjährige Kinder des R-1-Visuminhabers.

* S-1-/S-2-Visa für Informanten, um Verbrechen zu bekämpfen (Criminal Informants).

* S-3-Visum für unmittelbare Angehörige des S-1-/S-2-Visuminhabers.

* TN-Visum: Mexikanische und kanadische Staatsbürger, die einen anerkannten Beruf unter dem Nordamerikanischen Freien Handelsabkommen (North American Free Trade Agreement, NAFTA) haben (Professionals Under NAFTA), dürfen unter bestimmten Bedingungen in den USA arbeiten. Anerkannte Berufe unter dem Abkommen sind z.B. Architekt, Ingenieur, Computerspezialist, Mathematiker, Krankenschwester, Arzt, Sozialarbeiter usw.

* TD-Visum für den Ehepartner und die Kinder des TN-Visuminhabers. Es wird keine Arbeitsgenehmigung erteilt.

Nun muss man wissen, dass die Einwanderungsbehörde in der Regel keine Visa an folgende Personengruppen ausgibt:

* Ausländer, die gefährliche ansteckende Krankheiten wie z.B. Aids haben

* Personen mit körperlichen, oder geistigen Störungen sowie Verhaltensstörungen, die eine Gefährdung für sich selbst oder andere Personen darstellen

* Drogenabhängige

* Ausländer, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt oder festgenommen wurden (darunter fallen auch Straftaten "moralischer Verworfenheit", klingt gut, oder :)

* Prostituierte

* Terroristen oder Personen, die die öffentliche Sicherheit der USA gefährden könnten

* Personen, die Mitglieder einer kommunistischen oder anderen totalitären Partei sind oder in den letzten zwei Jahren vor der Visumsantragstellung waren

* Personen, die von 1933 bis 1945, an nationalsozialistischen Verbrechen beteiligt waren oder Teil der nationalsozialistischen Regierung in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten waren

* Ausländer, die schon einmal aus den USA deportiert worden sind.

Diejenigen unter euch, die schon einmal in den USA waren, werden sich vielleicht erinnern, dass man im Flugzeug immer einen grünen (wenn man nicht der Visumspflicht unterliegt) Zettel von der Einwanderungsbehörde ausfüllen muss, der genau diese Kategorien abklopft. Da tauchen dann so Fragen auf, wie "Sind Sie jemals wegen eines Vergehens oder einer Straftat festgenommen oder verurteilt worden?" "Sind sie oder waren sie jemals Mitglied einer terroristischen Vereinigung?", "Waren sie jemals als Prostituierte oder Zuhälter tätig?" usw. Natürlich mutet einem das Ganze dann doch etwas lächerlich an, denn welcher Terrorist würde schon bereitwillig "ja" auf diese Frage antworten? Auch der tröstliche Hinweis auf dem Formular, dass einem nicht automatisch die Einreise verweigert wird, wenn man Fragen mit "ja" beantwortet, erscheint doch eher absurd. Und noch etwas ist eigentümlich bei der Einreise in die Vereinigten Staaten und verwirrt immer wieder Ausländer: Ein amerikanisches Visum im Pass berechtigt einen nicht automatisch zur Einreise in die USA. Der Einwanderungsbeamte (immigration officer) an der Grenze (in der Praxis ist das in der Regel der Flughafen, in welchem man zuerst auf amerikanischen Boden tritt) prüft nocheinmal, ob man auch berechtigt ist, in das "gelobte Land" einzureisen. Wer in irgendeiner Weise verdächtigt erscheint oder z.B. vor hat, zu arbeiten, obwohl das Visum dies nicht erlaubt, wird zurückgeschickt. Ich erinnere mich, dass ich bei meiner allerersten Einreise in die USA (im zarten Alter von 21 Jahren als Studentin), meine Reiseschecks vor die Beamtin hinblättern musste, um zu beweisen, dass ich über genug Geldmittel verfügte, um meinen Urlaub zu finanzieren, also nicht etwa auf Arbeit angewiesen war. Allgemein hat der "Immigration Officer" das Recht jeden, der ihm suspekt erscheint, die Einreise zu verweigern und ihn wortlos ins nächste Flugzeug in Richtung Heimat zu setzen. Der "Immigration Officer" bestimmt auch über die Länge des Aufenthaltes, die durchaus vom erlaubten Maximum des Visums abweichen kann.

Dies zum Thema amerikanische Visa. Nur noch ein Letztes: Unser Visum wurde doch tatsächlich bis Oktober 2002 verlängert. Das grenzt doch schon wirklich an ein Wunder, hurra!

Nun hatte ich euch ja noch Informationen zur amerikanischen Green Card versprochen. Dazu folgt jetzt ein exklusiver (hoho) Beitrag, den ich selbst verfasst habe als die Green-Card-Diskussion in Deutschland startete. Vermessen habe ich ihn an die Süddeutsche Zeitung eingesandt, in der Hoffnung, dass diese daran Interesse zeigen würden. Dem war leider nicht so, mir schien es, dass sie ihn noch nicht einmal gelesen haben. Aber dafür habe ich jetzt ein Ablehnungsschreiben der Süddeutschen Zeitung, das ich mir bei Gelegenheit einrahmen kann. Nun werdet ihr also mit dem Artikel traktiert: Rundbrief 05/2000.

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Letzte Änderung: 04-Apr-2017